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   BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22   

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https://dejure.org/2023,8698
BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22 (https://dejure.org/2023,8698)
BGH, Entscheidung vom 12.01.2023 - I ZR 86/22 (https://dejure.org/2023,8698)
BGH, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22 (https://dejure.org/2023,8698)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    DACHSER

    § 14 Abs 2 S 1 Nr 3 MarkenG

  • IWW

    § ... 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MarkenG, § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436, Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2015/2436, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436, § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenG, § 23 MarkenG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 4 Nr. 3 Buchst. a oder b UWG, § 14 MarkenG, §§ 5, 8 UWG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau; Nachbau eines in der Realität vorkommenden Fahrzeugs; Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke an einem detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle; Ausnutzung des Rufs "in ...

  • rewis.io

    DACHSER

  • Betriebs-Berater

    DACHSER - Zur unlauteren Rufausnutzung bei detailgetreuer Nachbildung von Modell-Spielzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
    Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen im Modellspielzeugbau; Nachbau eines in der Realität vorkommenden Fahrzeugs; Abbildung einer bekannten Dienstleistungsmarke an einem detailgetreu nachgebildetes Kfz-Modell an der entsprechenden Stelle; Ausnutzung des Rufs "in ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht: DACHSER

  • datenbank.nwb.de

    DACHSER

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung des als Wort-/Bildmarke geschützten Logos eines Logistikunternehmens auf Modellbau-LKW und Modellbau-Lagerhalle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Marken im Miniaturformat: Ist das Anbringen von bekannten Logos auf Modellspielzeug ...

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Firmen-Logos dürfen auf Modellspielzeug angebracht werden

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Die Mini-Marke: Verletzt der detailgetreue Spielzeug-Nachbau die Original-Marke?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2023, 789
  • GRUR 2023, 808
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 88/08

    Opel-Blitz II

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Ergibt sich beim Vertrieb solcher Spielzeugautos jeglicher Zusammenhang mit der Marke allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).

    Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 MarkenG (Doppelidentität) und § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MarkenG (Verwechslungsgefahr) wären schon deshalb unbegründet, weil zwischen den im Streitfall in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen - einerseits Waren und Dienstleistungen im Logistik- und Transportbereich, für die die Klagemarken Schutz beanspruchen, und andererseits die Produktion und der Vertrieb von Modellspielzeug durch die Beklagte - weder Identität noch Ähnlichkeit besteht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 88/08, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 25 bis 26] = WRP 2010, 1039 - Opel-Blitz II).

    Selbst wenn die Klagemarken für Modellspielzeug geschützt wären, kämen Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht in Betracht, weil die angesprochenen Verbraucher die Zeichen nicht auf die Ware "Spielzeug" beziehen, sondern darin nur ein Abbildungsdetail der Wirklichkeit sehen und die Verwendung der Zeichen daher weder die Herkunftsfunktion noch eine andere Funktion dieser Marken beeinträchtigt (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 17 bis 24 und 25] - Opel-Blitz II).

    Unterbleibt dies und wird beim Vertrieb solcher Spielzeugautos allein die eigene Marke des Spielzeugherstellers verwendet und ergibt sich jeglicher Zusammenhang mit der Marke des Herstellers der Kraftfahrzeuge allein aus der spielzeughaft verkleinerten Nachbildung des Originals zwangsläufig wie beiläufig, fehlt es an dem Merkmal der unlauteren Rufausnutzung (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 29] - Opel-Blitz II).

    Ebenso wie bei einer beschreibenden Verwendung im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG hat der Inhaber der für Kraftfahrzeuge geschützten bekannten Marke das mit der wirklichkeitsgetreuen Nachbildung notwendigerweise verbundene Maß an Verwechslungsgefahr hinzunehmen (zu § 23 Nr. 2 MarkenG aF BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II).

    (1) Die Rechtfertigung der Nutzung einer bekannten Marke auf Modellfahrzeugen liegt in der Erwartung der Verbraucher an derartiges Spielzeug und in der jahrzehntelangen Üblichkeit detailgetreuer Nachbildungen der Realität im Spielzeug- und Modellbereich (BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II).

    Diese Feststellungen rechtfertigen es, das Lagerhallenmodell trotz der Unterschiede im Detail als wirklichkeitsgetreue Nachbildung anzusehen, die als solche nicht unlauter ist (vgl. BGH, GRUR 2010, 726 [juris Rn. 30] - Opel-Blitz II).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-48/05

    DIE ANBRINGUNG DES OPEL-LOGOS AUF VERKLEINERTEN MODELLEN VON OPEL-FAHRZEUGEN

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    (3) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Senatsentscheidung "Opel-Blitz II", auf die sich das Berufungsgericht gestützt hat, mit dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union "Adam Opel" (Urteil vom 25. Januar 2007 - C-48/05, Slg. 2007, I-1017 = GRUR 2007, 318) in Einklang (aA Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 260; Klawitter, MarkenR 2020, 209, 216; Hackbarth in Festschrift Ströbele, 2019, S. 103, 116; Hasselblatt in Festschrift Fezer, 2016, S. 441, 451).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass die Frage, ob eine Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, eine Würdigung der Tatsachen erfordert und dass diese Tatsachenwürdigung den nationalen Gerichten obliegt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 36] - Adam Opel).

    Er hat außerdem entschieden, dass die Anbringung eines mit einer für Kraftfahrzeuge bekannten Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen von Fahrzeugen dieser Marke durch einen Dritten ohne die Erlaubnis des Inhabers der Marke, um diese Fahrzeuge originalgetreu nachzubilden, und die Vermarktung der genannten Modelle keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken darstellt (EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 45] - Adam Opel).

    Sie ist vielmehr nur Teil der originalgetreuen Nachbildung der Originalfahrzeuge (vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 44] - Adam Opel).

    Vielmehr ist die Frage, ob die Benutzung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke als eingetragene Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt, von den wegen einer Markenverletzung angerufenen Gerichten in Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten (vgl. EuGH, GRUR 2007, 318 [juris Rn. 36] - Adam Opel).

  • BGH, 28.06.2018 - I ZR 236/16

    Betrieb eines Online-Shops für Staubsauger und -zubehör unter dem Domainnamen

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Die Regelung setzt - ebenso wie die weiteren Verletzungstatbestände des § 14 Abs. 2 MarkenG - Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken um und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk-vertretung).

    Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2008 - C-102/07, Slg. 2008, I-2439 = GRUR 2008, 503 [juris Rn. 41] - adidas und adidas Benelux; BGH, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 18] - keine-vorwerk-vertretung, mwN).

    Zu der Prüfung, ob eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der bekannten Marke vorliegt, gehört eine umfassende Abwägung der Interessen der beteiligten Parteien (vgl. BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 108/09, GRUR 2011, 1043 [juris Rn. 65] = WRP 2011, 1454 - TÜV II; BGH, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 22] - keine-vorwerk-vertretung).

    Die Wertungen des § 23 MarkenG kommen im Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG bei der Prüfung zum Tragen, ob die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [juris Rn. 45] - shell.de; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 [juris Rn. 37] - DAX; BGH, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 22] - keine-vorwerk-vertretung).

  • OLG Frankfurt, 09.05.2019 - 6 U 98/18

    Markenrecht: Zulässigkeit der Wiedergabe bekannter Kraftfahrzeugmarken auf

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Der Markeninhaber muss es beispielsweise nicht hinnehmen, dass seine bekannte Marke auf Rennwagen-Nachbildungen verwendet wird, auf die der Spielzeughersteller an prominenter Stelle seine eigene Marke an die Stelle derjenigen des Hauptsponsors des Herstellers des Rennwagens platziert hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 U 98/18, juris Rn. 18).

    Der Markeninhaber muss auch nicht die Anbringung seiner für Rennwagen bekannten Marke auf Phantasie-Rennwagen dulden (OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 U 98/18, juris Rn. 19).

    Das gleiche gilt für Fahrzeug-Nachbildungen, bei denen die bekannte Marke nicht an originalgetreuer Stelle angebracht ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 9. Mai 2019 - 6 U 98/18, juris Rn. 20 und 21).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 44] - L'Oréal u.a.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II; Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 43] = WRP 2022, 318 - ÖKO-Test III).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 49] - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 [juris Rn. 52] - Leidseplein Beheer und de Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 58] - ÖKO-TEST II; GRUR 2022, 229 [juris Rn. 44] - ÖKO-Test III).

  • BGH, 16.12.2021 - I ZR 201/20

    ÖKO-TEST III - Markenverletzung: Verwendung einer ein Testlogo darstellenden

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 44] - L'Oréal u.a.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II; Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 43] = WRP 2022, 318 - ÖKO-Test III).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 49] - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 [juris Rn. 52] - Leidseplein Beheer und de Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 58] - ÖKO-TEST II; GRUR 2022, 229 [juris Rn. 44] - ÖKO-Test III).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 117/17

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - C-487/07, Slg. 2009, I-5185 = GRUR 2009, 756 [juris Rn. 44] - L'Oréal u.a.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - I ZR 117/17, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 57] = WRP 2020, 470 - ÖKO-TEST II; Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 43] = WRP 2022, 318 - ÖKO-Test III).

    Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines mit einer bekannten Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und, ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, so ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen (EuGH, GRUR 2009, 756 [juris Rn. 49] - L'Oréal u.a.; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2014 - C-65/12, GRUR 2014, 280 [juris Rn. 52] - Leidseplein Beheer und de Vries [Bull Dog/Red Bull]; BGH, GRUR 2020, 405 [juris Rn. 58] - ÖKO-TEST II; GRUR 2022, 229 [juris Rn. 44] - ÖKO-Test III).

  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Die Wertungen des § 23 MarkenG kommen im Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG bei der Prüfung zum Tragen, ob die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [juris Rn. 45] - shell.de; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 [juris Rn. 37] - DAX; BGH, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 22] - keine-vorwerk-vertretung).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    g) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 [juris Rn. 21] = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici; Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, mwN).
  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus BGH, 12.01.2023 - I ZR 86/22
    Die Wertungen des § 23 MarkenG kommen im Tatbestand des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG bei der Prüfung zum Tragen, ob die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [juris Rn. 45] - shell.de; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07, BGHZ 181, 77 [juris Rn. 37] - DAX; BGH, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 22] - keine-vorwerk-vertretung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • EuGH, 10.04.2008 - C-102/07

    DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN

  • EuGH, 06.02.2014 - C-65/12

    Leidseplein Beheer und de Vries - Vorabentscheidungsersuchen - Marken -

  • OLG Köln, 29.04.2022 - 6 U 178/21

    Ansprüche wegen behaupteter Verletzung einer Wort- und Bildmarke; Marke für Waren

  • OLG Hamm, 08.03.2021 - 20 U 117/20

    Berufungsrücknahme durch vollmachtlosen Rechtsanwalt

  • BGH, 23.01.2024 - I ZR 205/22

    Extreme Durable

    Diese Regelungen in § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG setzen Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. b und e der Richtlinie (EU) 2015/2436 um und sind daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2018 - I ZR 236/16, GRUR 2019, 165 [juris Rn. 15] = WRP 2019, 200 - keine-vorwerk-vertretung; Urteil vom 12. Januar 2023 - I ZR 86/22, GRUR 2023, 808 [juris Rn. 14] = WRP 2023, 715 - DACHSER).
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